Die Bestimmung des Betreuungsmodells – wer entscheidet?
Nach einer Trennung rückt die Frage nach der künftigen Alltagsgestaltung der Kinder unweigerlich in das Zentrum der elterlichen Sorge. Dabei geht es nicht nur darum, welches Modell – vom klassischen Residenzmodell bis hin zum paritätischen Wechselmodell – am besten passt, sondern auch darum, wer befugt ist, diese weitreichende Entscheidung zu treffen.
1. Grundsatz: Gemeinsame elterliche Sorge
Haben die Eltern zum Zeitpunkt der Trennung das gemeinsame Sorgerecht, so behalten sie dieses in der Regel auch nach der Scheidung oder Trennung bei. Das Gesetz geht davon aus, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts und der Betreuungsanteile ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, die grundsätzlich das Einvernehmen beider Sorgeberechtigten erfordert.
2. Entscheidungszuständigkeit: Eltern vs. Gericht
Das deutsche Familienrecht setzt primär auf die Autonomie der Eltern. Solange Sie sich als Eltern einig sind, wie Sie die Betreuung aufteilen möchten, bleibt dies Ihre private Entscheidung – eine staatliche Genehmigung ist hierfür nicht erforderlich. Erst wenn ein Konsens dauerhaft ausbleibt und ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt, geht die Entscheidungsgewalt auf das Familiengericht über.
3. Kriterien der gerichtlichen Entscheidung
Muss das Gericht entscheiden, bildet das Kindeswohl (§ 1697a BGB) den alleinigen Richtwert. Dabei wägt das Gericht verschiedene Faktoren ab:
- Erziehungseignung: Die tatsächliche Fähigkeit und Kapazität der Eltern zur Betreuung.
- Bindungen: Die emotionalen Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen.
- Kontinuität: Die Stabilität der bisherigen Lebensverhältnisse.
- Kooperation: Eine tragfähige Kommunikationsbasis zwischen den Eltern.
4. Typische Abläufe in der Praxis
In der Praxis beginnt der Weg meist mit Beratungsangeboten beim Jugendamt oder bei freien Trägern (z.B. der AWO, der Caritas). Gelingt hier oder mittels Mediation keine Einigung, folgt das gerichtliche Verfahren. Dabei wird das Kind ab einem gewissen Alter persönlich angehört. Zudem kann das Gericht zur fundierten Entscheidungsfindung ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag geben.
Beispiel aus der Praxis: Entstehung einer Betreuungsregelung bei Uneinigkeit der Eltern
Die Trennung
Nach einer Trennung kommt es häufig zu Konflikten über die zukünftige Betreuung gemeinsamer Kinder. Während ein Elternteil z.B. ein Wechselmodell anstrebt, kann der andere dieses ohne nähere Begründung ablehnen. Trotz mehrfacher Versuche, eine einvernehmliche Lösung zu finden, bleibt eine Einigung aus.
Zur Unterstützung werden zunächst Beratungsangebote in Anspruch genommen, beispielsweise durch das Jugendamt sowie durch Organisationen wie der Caritas oder der AWO im Rahmen moderierter Elterngespräche.
Wissenswertes: Die Rolle der Jugendämter, AWO, Caritas, Rechtsanwälte
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Jugendämter haben ausschließlich eine beratende Funktion.
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Das Jugendamt kann unter Umständen bei einer späteren Gerichtsverhandlung mit angehört und um eine Einschätzung der Lage / der Situation gebeten werden
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Auch Caritas und AWO bieten lediglich unverbindliche Beratung an.
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Die Caritas bzw. die AWO können unter Umständen bei einer späteren Gerichtsverhandlung mit angehört und um eine Einschätzung der Lage / der Situation gebeten werden
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Rechtsanwälte vertreten die Interessen ihrer Mandanten, besitzen jedoch keine Entscheidungsbefugnis.
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Teilweise wird anwaltlich eine Form der Mediation angeboten, jedoch ebenfalls ohne bindende Wirkung.
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Kommt es in dieser Phase zu räumlicher Trennung, beispielsweise durch den Auszug eines Elternteils aus dem gemeinsamen Haushalt, kann sich der Zugang zu den Kindern verändern oder eingeschränkt werden. Trotz erneuter Beratungsversuche bleibt es häufig bei der Empfehlung, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Parallel dazu kann ein Elternteil auf die Regelung von Kindesunterhalt drängen, insbesondere durch die Aufforderung zur Unterzeichnung einer sogenannten Jugendamtsurkunde.
Wissenswertes: Titulierung von Kindesunterhalt
In Deutschland bestehen drei rechtliche Möglichkeiten zur Festlegung von Kindesunterhalt:
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Jugendamtsurkunde
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Kostenfreie Beurkundung durch das zuständige Jugendamt
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Freiwillige Verpflichtung eines Elternteils zur Zahlung von Kindesunterhalt
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Rechtlich vergleichbar mit einem vollstreckbaren Titel (ähnlich einem Urteil oder Notarvertrag)
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Durchsetzung bei Nichtzahlung bis hin zur Zwangsvollstreckung möglich
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Eine spätere Abänderung ist nur eingeschränkt möglich
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Gültigkeit kann über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen (z. B. während Ausbildung oder Studium)
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Vor Unterzeichnung wird eine rechtliche Beratung empfohlen
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Die Unterzeichnung erfolgt freiwillig und kann nicht erzwungen werden
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Notarvertrag
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Individuell gestaltbarer Vertrag mit notarieller Beurkundung
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Ebenfalls mit Titelwirkung
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Bietet größeren Gestaltungsspielraum für individuelle Vereinbarungen
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Familiengerichtlicher Beschluss
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Entscheidung durch das Gericht
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Keine Freiwilligkeit erforderlich
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Rechtlich bindend für beide Parteien
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Ich habe aus meinem Jugendamt eine beispielhafte Jugendamtsurkunde erstellen lassen, die Du Dir hier herunterladen kannst
Der Weg zum Familiengericht
Scheitert eine einvernehmliche Lösung dauerhaft, bleibt als letzte Möglichkeit die gerichtliche Klärung:
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Ein Antrag wird über einen Fachanwalt für Familienrecht beim Familiengericht eingereicht.
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Das Familiengericht ist die einzige Instanz in Deutschland, die verbindliche Entscheidungen auch gegen den Willen eines Elternteils treffen kann.
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Mit Einleitung des Verfahrens kann auch eine vorläufige Umgangsregelung getroffen werden, um den Kontakt zu den Kindern sicherzustellen.
Beide Elternteile werden zu einem Gerichtstermin geladen.
Wissenswertes: Die Rolle der Verfahrensbeistandschaft
In Verfahren, die die Betreuung von Kindern betreffen, kann eine Verfahrensbeiständin oder ein Verfahrensbeistand bestellt werden:
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Aufgabe ist die unabhängige Vertretung der Interessen der Kinder
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Eine Verfahrensbeiständin kann beispielsweise eine unabhängige Anwältin sein
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Sie werden als Eltern angeschrieben und eingeladen
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Gespräche finden getrennt mit beiden Elternteilen sowie mit den Kindern (ohne die Eltern) statt
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Ziel ist die Einschätzung von Bindungen, Bedürfnissen und dem Kindeswohl
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Es wird ein Bericht bzw. eine Stellungnahme für das Gericht erstellt
Grundsätzlich gilt:
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Kinder werden formal ab etwa 12 Jahren mit stärkerem Gewicht angehört
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Jüngere Kinder können dennoch in die Entscheidungsfindung einbezogen werden
Ergänzend kann auch der Richter die Kinder persönlich anhören, um sich ein eigenes Bild zu machen
Das Gerichtsverfahren
Am Gerichtstermin nehmen (zumeist) folgende Personen teil:
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Beide Elternteile
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Die jeweiligen Rechtsanwälte
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Die Verfahrensbeistandschaft
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Eine Vertretung des Jugendamts
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Der zuständige Richter
Die Kinder selbst sind üblicherweise nicht im Gerichtssaal - aber im Gericht selbst anwesend und werden außerhalb betreut. Sollten Sie vom Richter angehört werden, so kann das z.B. unmittelbar vor dem Termin passieren.
Dieses Beispiel zeigt, dass bei fehlender Einigung zwischen den Eltern trotz zahlreicher Beratungsangebote letztlich nur das Familiengericht eine verbindliche Regelung zur Betreuung und zum Unterhalt treffen kann.