Der Grundbedarf deines Kindes
Der Grundbedarf ist alles, was dein Kind im Alltag regelmäßig braucht. Er steckt im monatlichen Kindesunterhalt und deckt die normalen, laufenden Kosten ab, zum Beispiel:
- Essen und Trinken
- Miete und ein eigenes Zimmer
- Kleidung und Schuhe
- Schulmaterial und alles rund um die Schule
- Hobbys, Sport und Freizeit
- Strom, Heizung und andere Haushaltskosten, die dein Kind mitnutzt
Der Grundbedarf ist so gedacht, dass dein Kind in beiden Haushalten gut versorgt ist – ohne Extras, aber mit allem Wichtigen für den Alltag.
Berechnung des Grundbedarfs
Es gibt zwei Wege, wie man den Grundbedarf deines Kindes / deiner Kinder bestimmt:
Einvernehmlich zwischen den Eltern
Offiziell über das Jugendamt
1. Grundbedarf gemeinsam ohne Jugendamt bestimmen
Hier einigen sich die Eltern eigenverantwortlich auf den Unterhalt. Sie orientieren sich an Einkommen, Bedarf des Kindes und ihrer jeweiligen Betreuungssituation und halten die Vereinbarung idealerweise schriftlich fest.
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Einigen sich Eltern gemeinsam z. B. auf 300 € monatlich, ist das für alle Beteiligten in Ordnung.
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Das Jugendamt wird sich in eine solche einvernehmliche Vereinbarung nicht einmischen.
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Das Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil ausgezahlt.
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Die Eltern einigen sich auch hier darauf, wer das Kindergeld als Empfänger erhält.
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Formal steht das Kindergeld beiden Elternteilen je zur Hälfte zu.
Rückwirkender Unterhalt - wenn nichts schriftlich vereinbart wurde
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Rückwirkend kann kein Unterhalt ein(nach-)gefordert werden
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Kommt es zu Streitereien, kann man Unterhalt NICHT rückwirkend einfordern.
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Rückwirkende Unterhaltszahlungen sind erst dann (und ab diesem Zeitpunkt) möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte dieses schriftlich (nachweislich) beim Unterhaltsverpflichteten eingefordert hat.
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Ab dem Erhalt eines verzugsauslösenden Schreibens gilt bzw. gibt es den Anspruch auf „rückwirkende Unterhaltszahlungen“
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„ich fordere dich auf, ab dem 1.11.2025 gemäß Düsseldorfer Tabelle Unterhalt zu zahlen“
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Unterhaltsberechnungen kann der Unterhaltsberechtigte z.B. beim Jugendamt einfordern (auch gerichtlich)
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Kommt es nun zu Berechnungen, muss der Betrag rückwirkend ab dem 1.11.2025 gezahlt (die Differenz nachgezahlt) werden
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Nennenswert: Ihr braucht als Eltern nichts schriftlich festzuhalten. Wo kein Kläger, da kein Richter. Seit Ihr euch - wie auch immer einig, wird sich nie ein Jugendamt einmischen.
2. Grundbedarf über das Jugendamt bestimmen (Düsseldorfer Tabelle)
Können sich Eltern nicht einigen:
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Grundlage bildet die Düsseldorfer Tabelle
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Grundlage zur Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ist das „bereinigte“ Nettoeinkommen des Unterhaltpflichtigen
Wie berechnet man / wie kommt man auf das "bereinigte Nettoeinkommen"
Das Jugendamt berechnet das nur auf Anfrage des Unterhaltsberechtigten (häufig die Kindesmutter)
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selbst wenn Du mit Deinen Kindern ein erweitertes Umgangsmodell hast (z.B. in einem 6:8-Modell), berechnet das Jugendamt "Dein" bereinigtes Nettoeinkommen nur auf Anfrage der Kindesmutter
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möchtest Du für Dich allein wissen, wie viel Unterhalt du zu zahlen hättest:
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Über einen Familienanwalt kannst Du das jederzeit berechnen lassen
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Kosten je nach Einkommen, bis zu 2.000,-€ pro Berechnung
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Ich habe Dir dazu einen Leitfaden mit Beispielrechnungen und Erläuterungen zusammengestellt
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Die Düsseldorfer Tabelle
Allgemein bekannt ist, dass sich die Höhe des Kinderunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle richtet.
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Die Düsseldorfer Tabelle wird jährlich aktualisiert
Der Zahlbetrag richtet sich dabei nach
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Der Höhe des „bereinigten“ Nettoeinkommens des Unterhaltpflichtigen
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Der Anzahl an Kindern, für die man unterhaltspflichtig ist
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Das Alter der Kinder, für die man unterhaltspflichtig ist
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Der Mindest-Selbstbehalt – den man für sich selbst braucht
Die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 Kindern aus
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Hat man nur 1 Kind, geht man (am Ende der Berechnung) „eine Stufe hoch“
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Hat man mehr als 2 Kinder, geht man für jedes weitere Kind (am Ende der Berechnung) „eine Stufe runter“
Das Kindergeld (derzeit ca. 259,-€ pro Kind) steht jedem Elternteil grundsätzlich mal zu gleichen Teilen zu.
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Von den Zahlen der Düsseldorfer Tabelle hat der Unterhaltspflichtige seinen Anteil des Kindergeldes in Höhe dieser 127,50€ abzuziehen.
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Die Düsseldorfer Tabelle enthält daher (zumeist) auf der letzten Seite die sog. Zahlbeträge, wo bereits dieser Abzug vorgenommen wurde
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Bedingung ist, dass das Kindergeld in voller Höhe dem Unterhaltsberechtigten zugeht